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Zugewinnausgleich berechnen: Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Beispielen

5 Min. Lesezeit·Veröffentlicht am 8. April 2026
Viele Betroffene fragen sich nach der Trennung: Wie viel steht mir eigentlich zu – und wie kommt diese Zahl zustande? Der Zugewinnausgleich klingt kompliziert, folgt aber einer klaren Formel. Wer die Grundlagen versteht, kann seine eigene Situation besser einschätzen und vorbereitet ins Gespräch mit dem Anwalt gehen.
Dieser Artikel erklärt die Berechnung Schritt für Schritt – mit fiktiven Beispielen, den häufigsten Fehlern und den Stellen, an denen Tausende Euro verloren gehen können.
Der Zugewinnausgleich ist in den §§ 1373 bis 1390 BGB geregelt. Das Prinzip in drei Sätzen:
  1. Für jeden Ehepartner wird der Zugewinn ermittelt: Wie viel Vermögen hat er oder sie während der Ehe hinzugewonnen?
  2. Die Zugewinne beider Partner werden verglichen.
  3. Wer mehr hinzugewonnen hat, zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen.

Die Formel

Zugewinn = Endvermögen − Anfangsvermögen (indexiert)

Ausgleichsanspruch = (Zugewinn Partner A − Zugewinn Partner B) ÷ 2
Der Ausgleich geht zugunsten desjenigen Partners, der den geringeren Zugewinn erzielt hat.

Was bedeuten die Begriffe?

BegriffDefinitionStichtag
AnfangsvermögenAlles, was ein Partner am Tag der Eheschließung besaß (Vermögen minus Schulden)Tag der standesamtlichen Heirat
EndvermögenAlles, was ein Partner am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags besitztTag der Zustellung des Scheidungsantrags
ZugewinnDie Differenz zwischen Endvermögen und (indexiertem) Anfangsvermögen
IndexierungKaufkraftbereinigung des Anfangsvermögens auf das Preisniveau des Endvermögens-Stichtags
Eine ausführliche Erklärung der drei Stichtage findest du im Artikel Stichtage beim Zugewinnausgleich.
Das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) umfasst alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Tag der Eheschließung. Dazu gehören Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Versicherungen, Fahrzeuge – aber auch Schulden.

Sonderregel: Erbschaften und Schenkungen

Erbschaften und Schenkungen, die ein Partner während der Ehe erhalten hat, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Diese gelten als sogenannter privilegierter Erwerb. Das bedeutet: Der geerbte oder geschenkte Betrag wird so behandelt, als hätte der Partner ihn schon bei der Heirat besessen.
Wichtig: Nur der Wert zum Zeitpunkt des Erhalts wird dem Anfangsvermögen zugeschlagen. Eine spätere Wertsteigerung – etwa bei einer geerbten Immobilie – fließt in den Zugewinn ein und wird geteilt.

Sonderfall: Negatives Anfangsvermögen

Seit der Reform von 2009 kann das Anfangsvermögen negativ sein (§ 1374 Abs. 3 BGB). Hatte ein Partner bei der Heirat mehr Schulden als Vermögen, startet sein Anfangsvermögen im Minus. Der Abbau dieser Schulden während der Ehe gilt als Zugewinn.
Das hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen. Viele Betroffene sind überrascht, wie stark ein negatives Anfangsvermögen den Ausgleichsanspruch des anderen Partners erhöht. Dazu weiter unten ein konkretes Rechenbeispiel.
Das Endvermögen (§ 1375 BGB) umfasst alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Partner.
Häufiges Missverständnis: Nicht der Tag der Trennung ist entscheidend, sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Zwischen beiden Zeitpunkten können Monate oder Jahre liegen.
Welche Vermögenswerte erfasst werden müssen, zeigt der Artikel Alle Vermögenskategorien im Überblick. Eine vollständige Aufstellung findest du im Leitfaden zur Vermögensaufstellung.
Dieser Schritt wird in der Praxis am häufigsten vergessen – und kann Tausende Euro Unterschied machen.
Das Anfangsvermögen wird kaufkraftbereinigt (indexiert). Der Grund: 50.000 EUR im Jahr 2005 hatten eine andere Kaufkraft als 50.000 EUR im Jahr 2025. Ohne Indexierung würde der Zugewinn künstlich aufgebläht, weil die Inflation als "Vermögenszuwachs" gewertet würde.

So funktioniert die Indexierung

Die Indexierung erfolgt anhand des Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts:
Indexiertes Anfangsvermögen = Anfangsvermögen × (VPI am Endvermögens-Stichtag ÷ VPI am Heiratsdatum)
Rechenbeispiel: Nehmen wir an, ein Partner hatte bei der Heirat im Jahr 2005 ein Anfangsvermögen von 50.000 EUR. Der VPI im Jahr 2005 lag bei 86,2 und im Jahr 2025 bei 119,7 (Basisjahr 2020 = 100).
Indexiertes Anfangsvermögen = 50.000 × (119,7 ÷ 86,2) = 50.000 × 1,389 = 69.450 EUR
Das Anfangsvermögen steigt durch die Indexierung von 50.000 auf 69.450 EUR. Damit sinkt der rechnerische Zugewinn um 19.450 EUR – und der Ausgleichsanspruch des anderen Partners um knapp 9.725 EUR.
Bei langen Ehen (20 Jahre und mehr) kann die Indexierung den Ausgleichsanspruch um 30 bis 50 Prozent reduzieren. Wer sie vergisst, verschenkt bares Geld.
Aktuelle VPI-Werte veröffentlicht das Statistische Bundesamt auf destatis.de.
Wenn Anfangs- und Endvermögen beider Partner feststehen, ist die eigentliche Berechnung einfach:
Zugewinn Partner A = Endvermögen A − Anfangsvermögen A (indexiert)
Zugewinn Partner B = Endvermögen B − Anfangsvermögen B (indexiert)

Differenz = Zugewinn A − Zugewinn B
Ausgleichsanspruch = Differenz ÷ 2
Der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz.
Wichtig: Der Zugewinn kann nicht negativ werden (§ 1373 BGB). Hat ein Partner am Ende weniger als am Anfang, beträgt sein Zugewinn null – nicht ein negativer Betrag.
Die folgenden Beispiele sind fiktiv und dienen ausschließlich der Veranschaulichung des Prinzips.

Beispiel 1: Einfacher Fall – zwei Bankguthaben

Nehmen wir an, Anna und Ben heiraten 2010 und der Scheidungsantrag wird 2025 zugestellt.
AnnaBen
Anfangsvermögen (2010)10.000 EUR5.000 EUR
Indexiertes Anfangsvermögen12.400 EUR6.200 EUR
Endvermögen (2025)80.000 EUR140.000 EUR
Zugewinn67.600 EUR133.800 EUR
Differenz: 133.800 − 67.600 = 66.200 EUR
Ausgleichsanspruch für Anna: 66.200 ÷ 2 = 33.100 EUR

Beispiel 2: Immobilie mit Kredit

Nehmen wir an, Chris besitzt ein Haus, das er vor der Ehe gekauft hat. Dana hat kein nennenswertes Vermögen.
PositionChris – Anfang (2008)Chris – Ende (2025)
Immobilie (Verkehrswert)200.000 EUR380.000 EUR
Hypothek−150.000 EUR−95.000 EUR
Sonstiges Vermögen5.000 EUR25.000 EUR
Nettovermögen55.000 EUR310.000 EUR
Indexiertes Anfangsvermögen Chris: 55.000 × 1,32 = 72.600 EUR
Zugewinn Chris: 310.000 − 72.600 = 237.400 EUR
Zugewinn Dana: 30.000 − 0 = 30.000 EUR
Differenz: 237.400 − 30.000 = 207.400 EUR
Ausgleichsanspruch für Dana: 207.400 ÷ 2 = 103.700 EUR
Obwohl das Haus Chris allein gehört, hat Dana Anspruch auf einen erheblichen Ausgleich – weil die Wertsteigerung der Immobilie und der Schuldenabbau während der Ehe als Zugewinn gelten.

Beispiel 3: Negatives Anfangsvermögen

Nehmen wir an, Erik hatte bei der Heirat 2015 ein sanierungsbedürftiges Haus im Wert von 80.000 EUR und einen Kredit über 130.000 EUR. Sein Anfangsvermögen beträgt: 80.000 − 130.000 = −50.000 EUR.
ErikFiona
Anfangsvermögen−50.000 EUR3.000 EUR
Indexiertes Anfangsvermögen−55.500 EUR3.330 EUR
Endvermögen (2025)160.000 EUR40.000 EUR
Zugewinn215.500 EUR36.670 EUR
Differenz: 215.500 − 36.670 = 178.830 EUR
Ausgleichsanspruch für Fiona: 178.830 ÷ 2 = 89.415 EUR
Das negative Anfangsvermögen erhöht den Zugewinn massiv. Der Schuldenabbau von −130.000 auf die aktuelle Restschuld wird als Vermögenszuwachs gewertet. Viele Betroffene empfinden das als ungerecht – es ist jedoch die gesetzliche Regelung seit der Reform von 2009.

Beispiel 4: Schenkung während der Ehe

Nehmen wir an, Greta erbt während der Ehe 100.000 EUR von ihrer Großmutter. Dieses Erbe wird ihrem Anfangsvermögen hinzugerechnet (privilegierter Erwerb, § 1374 Abs. 2 BGB).
GretaHeiko
Anfangsvermögen (bei Heirat)15.000 EUR20.000 EUR
+ Erbschaft (privilegierter Erwerb)100.000 EUR
Anfangsvermögen gesamt115.000 EUR20.000 EUR
Indexiertes Anfangsvermögen132.250 EUR23.000 EUR
Endvermögen210.000 EUR180.000 EUR
Zugewinn77.750 EUR157.000 EUR
Differenz: 157.000 − 77.750 = 79.250 EUR
Ausgleichsanspruch für Greta: 79.250 ÷ 2 = 39.625 EUR
Ohne die Erbschaft wäre Gretas Zugewinn deutlich höher und Heikos Ausgleichsanspruch geringer. Die Zurechnung zum Anfangsvermögen schützt das Erbe – aber nur den ursprünglichen Wert. Hätte Greta die 100.000 EUR in eine Immobilie investiert, die auf 180.000 EUR gestiegen ist, wäre die Wertsteigerung von 80.000 EUR Teil des Zugewinns.

Fehler 1: Indexierung vergessen

Der häufigste und teuerste Fehler. Bei einer Ehe von 15 Jahren kann die fehlende Indexierung den Ausgleichsanspruch um 20 bis 40 Prozent verfälschen. Die Indexierung ist kein optionaler Schritt – sie ist gesetzlich vorgesehen und wird vom Gericht angewandt.

Fehler 2: Stichtag verwechselt

Viele Betroffene setzen den Trennungstag als Stichtag für das Endvermögen an. Tatsächlich zählt der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Zwischen Trennung und Zustellung können Jahre liegen, in denen sich Vermögenswerte erheblich verändern.

Fehler 3: Isoliert rechnen statt Gesamtbild

Wer nur die Immobilie oder nur das Bankkonto betrachtet, bekommt ein verzerrtes Bild. Der Zugewinnausgleich berücksichtigt alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beider Partner zusammen. Erst das Gesamtbild ergibt den tatsächlichen Ausgleichsanspruch.

Fehler 4: Schenkungen falsch einordnen

Geschenke und Erbschaften sind nicht einfach "geschützt". Nur der Wert zum Zeitpunkt des Erhalts wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Die Wertsteigerung danach fließt in den Zugewinn ein. Außerdem muss eine Schenkung belegt werden können – wer keine Nachweise hat, kann den privilegierten Erwerb nicht geltend machen.

Fehler 5: Vermögen nach der Trennung ausgeben

Zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags größere Ausgaben zu tätigen, kann nach hinten losgehen. Das Gericht kann diese Beträge dem Endvermögen fiktiv wieder zurechnen – als sogenannte illoyale Vermögensminderung (§ 1375 Abs. 2 BGB). Betroffen sind vor allem ungewöhnlich hohe Ausgaben, die nicht dem üblichen Lebensbedarf entsprechen.

Fehler 6: Negatives Anfangsvermögen ignorieren

Wer vor der Ehe Schulden hatte, muss wissen: Der Abbau dieser Schulden während der Ehe gilt als Zugewinn. Vielen Betroffenen ist diese Auswirkung nicht bewusst, bis die Berechnung vorliegt. Je früher dieser Faktor berücksichtigt wird, desto weniger Überraschungen im Verfahren.
Nicht alles wird über den Zugewinnausgleich geregelt. Die folgenden Bereiche haben eigene Verfahren:
  • Versorgungsausgleich: Gesetzliche Rentenanwartschaften und bestimmte Betriebsrenten werden separat über den Versorgungsausgleich aufgeteilt. Mehr dazu im Artikel Versorgungsausgleich und Rente.
  • Hausratsverteilung: Möbel und Haushaltsgegenstände werden nach § 1568b BGB verteilt, nicht über den Zugewinnausgleich.
  • Unterhalt: Trennungs- und nachehelicher Unterhalt sind eigenständige Ansprüche.
Der Ausgleichsanspruch ist auf das tatsächlich vorhandene Vermögen begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB). Wer rechnerisch 100.000 EUR Ausgleich schuldet, aber nur 80.000 EUR besitzt, muss nur 80.000 EUR zahlen. Allerdings können illoyale Vermögensminderungen hier zugerechnet werden.
  • Frühzeitig rechnen: Auch eine grobe Überschlagsrechnung gibt Orientierung. Eine Überschlagsrechnung ersetzt keine anwaltliche Beratung, hilft aber, die eigene Situation einzuordnen.
  • Alle Vermögenswerte erfassen: Eine vollständige Vermögensaufstellung ist die Grundlage jeder Berechnung. Wer Positionen vergisst, verschenkt möglicherweise Geld – oder zahlt zu viel.
  • Indexierung immer anwenden: Fordere die VPI-Werte für deinen Heirats- und Stichtag beim Statistischen Bundesamt an. Bei langen Ehen ist der Unterschied erheblich.
  • Belege sammeln: Jeder Wert in der Berechnung braucht einen Nachweis. Wer behauptet, eine Schenkung erhalten zu haben, muss sie belegen können. Tipps dazu findest du im Artikel Welche Unterlagen brauche ich?
  • Professionelle Beratung einholen: Die hier gezeigten Beispiele sind vereinfacht. In der Praxis kommen Sonderfälle hinzu – Eheverträge, Unternehmensbeteiligungen, ausländisches Vermögen. Für die Bewertung deiner konkreten Situation ist ein Fachanwalt für Familienrecht der richtige Ansprechpartner.

Kann der Zugewinn negativ sein?

Nein. Wenn ein Partner am Ende weniger Vermögen hat als am Anfang, beträgt sein Zugewinn null. Ein negativer Zugewinn wird nicht angesetzt (§ 1373 BGB).

Was passiert, wenn ein Partner sein Vermögen verschweigt?

Das Gericht kann eine eidesstattliche Versicherung verlangen (§ 1379 Abs. 2 BGB). Falsche Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung sind strafbar. Wer Vermögen verschweigt, riskiert also nicht nur finanzielle, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.

Muss ich den Zugewinnausgleich akzeptieren?

Der Zugewinnausgleich ist der gesetzliche Regelfall bei Ehen ohne Ehevertrag. Er kann nur durch einen notariellen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung abweichend geregelt werden. Im laufenden Verfahren können sich die Partner auf einen Vergleich einigen – das Gericht entscheidet nur, wenn keine Einigung zustande kommt.

Wann verjährt der Zugewinnausgleich?

Der Anspruch verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (§ 1378 Abs. 4 BGB). Danach kann er nicht mehr durchgesetzt werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und Orientierung. Für die Bewertung deiner konkreten Situation empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.

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